OLG Köln - Urteil vom 24.11.1993 (11 U 106/93) - DRsp Nr. 1994/2055
OLG Köln, Urteil vom 24.11.1993 - Aktenzeichen 11 U 106/93
DRsp Nr. 1994/2055
Eine Aufklärungspflicht des Architekten über die Höhe seines voraussichtlichen Honorars besteht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa wenn der Auftraggeber ausdrücklich nach den voraussichtlichen Kosten fragt, er erkennbar völlig falsche Vorstellungen über die Höhe der anfallenden Kosten hat oder der Architekt um das Vorliegen eines besonders günstigen Konkurrenzangebotes weiß.(Eingesandt vom 11. Zivilsenat des OLG Köln.)