Der Antragsteller kann unter mehreren Wahlgerichtsständen wählen. Bei mehreren Antragsgegnern ist eine Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Nr. 3 ZPO zulässig (BayObLGZ 1991, 343).
Bei fehlender Zulässigkeit des Rechtsweges, örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit, erfolgt bei Einverständnis des Antragstellers Abgabe an das zuständige Gericht. Eine Verweisung nach § 281 ZPO hätte keine bindende Wirkung (Wussow, Das gerichtliche Beweissicherungsverfahren, S. 37; Zöller/Herget, § 486 Rdn. 2). Eine Bindungswirkung im Sinne des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO tritt nicht ein. Erteilt der Antragsteller für eine Abgabe an das zuständige Gericht kein Einverständnis, ist der Antrag durch Beschluß als unzulässig zurückzuweisen.
Keine Rüge der Unzuständigkeit (Abs. 2 Satz 2)
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