OLG München vom 05.05.1993
28 W 1434/93
Normen:
ZPO § 486 ;
Fundstellen:
BauR 1993, 502
OLGReport-München 1993, 166
OLGZ 1994, 229

OLG München - 05.05.1993 (28 W 1434/93) - DRsp Nr. 1996/17599

OLG München, vom 05.05.1993 - Aktenzeichen 28 W 1434/93

DRsp Nr. 1996/17599

Die Zuständigkeit des Gerichts zur Anordnung des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich danach, ob es zum Zeitpunkt, an dem der Antrag eingeht, zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. Später in Kraft tretende Gesetzesänderungen, die die Zuständigkeit der Gerichte in der Hauptsache verändern, berühren die einmal begründete Zuständigkeit für die Anordnung und Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht.

Normenkette:

ZPO § 486 ;

Hinweise:

Der Antragsteller kann unter mehreren Wahlgerichtsständen wählen. Bei mehreren Antragsgegnern ist eine Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Nr. 3 ZPO zulässig (BayObLGZ 1991, 343).

Bei fehlender Zulässigkeit des Rechtsweges, örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit, erfolgt bei Einverständnis des Antragstellers Abgabe an das zuständige Gericht. Eine Verweisung nach § 281 ZPO hätte keine bindende Wirkung (Wussow, Das gerichtliche Beweissicherungsverfahren, S. 37; Zöller/Herget, § 486 Rdn. 2). Eine Bindungswirkung im Sinne des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO tritt nicht ein. Erteilt der Antragsteller für eine Abgabe an das zuständige Gericht kein Einverständnis, ist der Antrag durch Beschluß als unzulässig zurückzuweisen.

Keine Rüge der Unzuständigkeit (Abs. 2 Satz 2)