OLG München - 05.09.1974 (23 U 4509/73) - DRsp Nr. 1996/17670
OLG München, vom 05.09.1974 - Aktenzeichen 23 U 4509/73
DRsp Nr. 1996/17670
Hat das Gericht letzter Instanz nach mündlicher Verhandlung einen ihm vorliegenden Antrag auf Vernehmung eines Zeugen unberücksichtigt gelassen, weil es den Beweissatz, zu dem der Zeuge benannt war, für unerheblich hielt, so kann es ein Gesuch ablehnen, diesen Zeugen im Beweissicherungsverfahren zu vernehmen.