OLG München - 12.10.1971 (12 W 1717/71) - DRsp Nr. 1996/17676
OLG München, vom 12.10.1971 - Aktenzeichen 12 W 1717/71
DRsp Nr. 1996/17676
Befriedigt ein Gesamtschuldner den Gläubiger nur teilweise oder in Höhe des Anteils, den er im Verhältnis unter den Gesamtschuldnern selbst zu tragen hat, dann hat er keinen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Mitschuldner.