Der Auftraggeber muß unverzüglich darauf hinweisen, wenn er die Rechnung nicht für prüffähig hält. Er darf insbesondere in diesen Fällen nicht die gesamte 2-Monats-Frist nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B abwarten. Sofern der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten insoweit verletzt, kann er sich wegen einer positiven Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen (Heiermann/Riedl/ Rusam, § 14/B Rdn. 11 f).
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