OLG München vom 13.11.1986
28 W 3005/85
Normen:
VOB/B § 14;
Fundstellen:
NJW-RR 1987, 146

OLG München - 13.11.1986 (28 W 3005/85) - DRsp Nr. 1998/2681

OLG München, vom 13.11.1986 - Aktenzeichen 28 W 3005/85

DRsp Nr. 1998/2681

Der Klage gegen den Auftragnehmer auf Erstellung der Schlußrechnung steht § 14 Nr. 4 VOB/B, der nur eine »Kann-Vorschrift« enthält, nicht entgegen. Der Auftraggeber kann danach zwar die Schlußrechnung selbst aufstellen, eine Verpflichtung dazu hat er aber nicht.

Normenkette:

VOB/B § 14;

Hinweise:

Der Auftraggeber muß unverzüglich darauf hinweisen, wenn er die Rechnung nicht für prüffähig hält. Er darf insbesondere in diesen Fällen nicht die gesamte 2-Monats-Frist nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B abwarten. Sofern der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten insoweit verletzt, kann er sich wegen einer positiven Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen (Heiermann/Riedl/ Rusam, § 14/B Rdn. 11 f).

Fundstellen
NJW-RR 1987, 146