OLG München - 17.09.1973 (21 U 1241/72) - DRsp Nr. 1998/2689
OLG München, vom 17.09.1973 - Aktenzeichen 21 U 1241/72
DRsp Nr. 1998/2689
Eine Schlußzahlung liegt nicht nur vor, wenn der Auftraggeber aufgrund der Schlußrechnung noch etwas an den Auftragnehmer zu zahlen hat und er diese Zahlung leistet; vielmehr stellt beispielsweise auch die Mitteilung der Auftraggebers an den Auftragnehmer nach Zugang der Schlußrechnung, daß sich aufgrund vorangegangener Abschlagszahlungen insgesamt eine Überzahlung ergebe, die zurückgefordert werde, eine Schlußzahlung dar.