OLG München vom 19.11.1987
24 U 831/86
Normen:
BGB § 633, § 634 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1988, 336
NJW-RR 1988, 336, 337
ZfBR 1988, 159

OLG München - 19.11.1987 (24 U 831/86) - DRsp Nr. 1996/17624

OLG München, vom 19.11.1987 - Aktenzeichen 24 U 831/86

DRsp Nr. 1996/17624

Der Architekt hat für die Planung oder Ausführung eines Bauwerks die Wünsche und Weisungen des Bauherrn zu beachten. Er muß gegebenenfalls auf Bedenken hinweisen und über Bedeutung und Folgen einer Vorgabe des Bauherrn aufklären. Im Falle einer weisungsgemäßen Planung oder Ausführung, die zu einem Bauwerkmangel führt (hier: Betonboden einer Werkhalle), liegt kein Mangel des Architektenwerks vor. In bezug auf handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen, gängigen, einfachen Arbeiten trifft den Architekten keine Überwachungspflicht. Eine erhöhte Aufsichtspflicht besteht in den Fällen mit »Signalwirkung« wenn typische Gefahrenquellen bestehen oder bei Bauarbeiten, bei denen erfahrungsgemäß häufig Mängel auftreten.

Normenkette:

BGB § 633, § 634 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Siehe hierzu auch: OLG Hamm, NJW-RR 1990, 523 (Aufklärungspflicht bei Sichtbeton), sowie BGH, BauR 1976, 66 bezüglich neuer Baustoffe.