OLG München vom 22.09.1972
2 U 1864/72
Normen:
BGB § 648 ;
Fundstellen:
NJW 1973, 289

OLG München - 22.09.1972 (2 U 1864/72) - DRsp Nr. 1996/17674

OLG München, vom 22.09.1972 - Aktenzeichen 2 U 1864/72

DRsp Nr. 1996/17674

Ein Anspruch des planenden Architekten auf Einräumung einer Sicherungshypothek ist dann und insoweit zu verneinen, als im Gesamtanspruch des Architekten ein Honorar für einen vom Auftraggeber zwar zu vergütenden, jedoch nicht zur Durchführung kommenden Zweitentwurf und für Dienstleistungen (hier: Finanzberatung, Hypothekenbeschaffung) enthalten ist, die mit der eigentlichen Architektentätigkeit nicht in notwendigem Zusammenhang stehen.

Normenkette:

BGB § 648 ;

Hinweise:

Grundsätzlich ist auch ein Innenarchitekt anspruchsberechtigt i.S. des § 648 Abs. 1 BGB. Voraussetzung ist jedoch, daß er mit Leistungen beauftragt ist, die einen Eingriff in den Bestand oder die Baukonstruktion erfordern (siehe hierzu: Werner/Pastor, Rdn. 197 sowie Siegburg, S. 1).