OLG München vom 28.02.1989
28 W 968/89
Normen:
ZPO § 406 Abs.1, § 42 Abs.2;
Fundstellen:
BauR 1990, 117
DRsp IV(415)206c-d
NJW-RR 1989, 1088

OLG München - 28.02.1989 (28 W 968/89) - DRsp Nr. 1992/9838

OLG München, vom 28.02.1989 - Aktenzeichen 28 W 968/89

DRsp Nr. 1992/9838

c-d. Ablehnung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit (c) nicht deswegen, weil er als Handwerksmeister in der näheren oder entfernteren Nachbarschaft einer Prozeßpartei ein Konkurrenzunternehmen betreibt; (d) nicht deswegen, weil er Rechnungsunterlagen bei der Klagepartei angefordert hat, sofern dieses Vorgehen durch die Fragestellung des Beweisbeschlusses gerechtfertigt ist.

Normenkette:

ZPO § 406 Abs.1, § 42 Abs.2;

»...Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs. 1, § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen .. . Solche objektive Gründe hat der Bekl. nicht dargetan.