»...Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs. 1, § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen .. . Solche objektive Gründe hat der Bekl. nicht dargetan.
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