Das OLG München bezieht sich zur Begründung seiner Entscheidung auf das frühere Recht (siehe hierzu AnwBl 1987, 149 = JurBüro 1987, 1247 = MDR 1987, 151) und verweist darauf, daß sich durch die gesetzliche Neugestaltung zum selbständigen Beweisverfahren nichts geändert habe; anderer Ansicht sind Thomas/Putzo, § 494 a Rdn. 5; MünchKomm/ Belz, ZPO, § 103 Rdn. 37 sowie Lüke, § 269 Rdn. 51; OLG Düsseldorf, BauR 1997, 349). Siehe zum Ganzen auch Becker, LSK-Baurecht, § 494 a ZPO LS 22.
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