OLG München - Beschluss vom 15.03.2012
Verg 2/12
Vorinstanzen:
VK Südbayern, vom 04.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen Z3-3-3194-1-37-11/11

OLG München - Beschluss vom 15.03.2012 (Verg 2/12) - DRsp Nr. 2013/1849

OLG München, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen Verg 2/12

DRsp Nr. 2013/1849

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hin wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 4.1.2012 aufgehoben.

II. Die Antragsgegnerin wird angewiesen, bei fortbestehender Vergabeabsicht die Wertung der Angebote unter Ausschluss des Angebots der Beigeladenen zu wiederholen.

III. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 118 GWB trägt die Antragstellerin 1/5 einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen von den Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 118 GWB gesamtschuldnerisch 4/5. Von den notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je 2/5; im übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten ihre Aufwendungen selbst.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren vor der Vergabekammer wird für die Antragstellerin, die Antragsgegnerin und die Beigeladene für notwendig erklärt.

V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 350.646,95 € festgesetzt.

Gründe: