OLG München - Beschluß vom 16.12.1997 (13 W 3259/97) - DRsp Nr. 1998/17495
OLG München, Beschluß vom 16.12.1997 - Aktenzeichen 13 W 3259/97
DRsp Nr. 1998/17495
»Nimmt der Antragsteller den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurück, so trägt er nicht nur die Kosten des Antragsgegners, sondern auch die der dem Antragsgegner beigetretenen Streitverkündeten.«