OLG München - Beschluß vom 26.01.1993
28 W 2698/92
Normen:
ZPO §§ 485 ff.;
Fundstellen:
BauR 1993, 365
DRsp IV(415)218Nr.11b
MDR 1993, 380
OLGReport-München 1993, 136

OLG München - Beschluß vom 26.01.1993 (28 W 2698/92) - DRsp Nr. 1993/4132

OLG München, Beschluß vom 26.01.1993 - Aktenzeichen 28 W 2698/92

DRsp Nr. 1993/4132

Selbständiges Beweisverfahren: Unzulässigkeit von Gegenbeweisanträgen Im selbständigen Beweisverfahren sind Beweisanträge des Antragsgegners, welche das Beweisthema des Antragstellers erweitern oder ein anderes Beweisthema zum Gegenstand haben oder sich gegen Dritte richten, nicht zulässig. Der Umstand, daß der Gesetzgeber Gegenbeweisanträge nicht zugelassen hat, spricht dafür, daß dies von ihm nicht gewollt war. Die §§ 486 Abs. 2 und 492 Abs. 3 ZPO sprechen dafür, daß eine möglichst schnelle und frühzeitige Streiterledigung herbeigeführt werden soll. Zur Erreichung dieses Zieles ist es nicht unbedingt notwendig, daß der Antrag und der Gegenantrag vor demselben Gericht in einem einheitlichen Verfahren behandelt werden. Durch solche Gegenanträge wird die Durchführung der Beweisaufnahme erheblich verzögert. Des weiteren ergeben sich bei der Kostenverteilung erhebliche Schwierigkeiten, wenn Gegenbeweisanträge im selbständigen Beweisverfahren zugelassen würden. Eine unbillige Benachteiligung des Antragsgegners ist mit der Ablehnung seiner Beweisanträge nicht verbunden, weil er selbst die Möglichkeit hat, einen Antrag auf ein selbständiges Beweisverfahren zu stellen. * * * Abstract (Bearbeiter: Richter am Landgericht Reinhold Becker, Köln)

Normenkette:

ZPO §§ 485 ff.;
Fundstellen
BauR 1993, 365
DRsp IV(415)218Nr.11b
MDR 1993, 380