OLG München - Beschluß vom 27.03.1997 (28 U 2631/96) - DRsp Nr. 1998/15054
OLG München, Beschluß vom 27.03.1997 - Aktenzeichen 28 U 2631/96
DRsp Nr. 1998/15054
Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention deckt sich mit dem Wert der Hauptsache, wenn der Streithelfer dieselben Anträge wie die von ihm unterstützte Partei stellt.Zwar verfolgt der Nebenintervenient auch eigene wirtschaftliche Interessen, gleichwohl beteiligt er sich bei uneingeschränkter Antragstellung in gleichem Umfang wie die von ihm unterstützte Hauptpartei und bezweckt wie diese den vollen Sieg der von ihm unterstützten Hauptpartei.Darüber hinaus kann der Nebenintervenient auch selbständig Rechtsmittel einlegen.Das eigene wirtschaftliche Interesse des Nebenintervenienten betrifft nur das Innenverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Hauptpartei und ist insofern für den Streitwert nicht maßgebend.