Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 8.8.2012 wird aufgehoben.
II.Die Aufhebung der Ausschreibung vom 24.5.2012 wird aufgehoben und das Ausschreibungsverfahren in den Stand vor den Ausschluss des Angebots der Antragstellerin zurückversetzt.
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin durch den Ausschluss ihres Angebotes und die Aufhebung der Ausschreibung am 24.5.2012 in ihren Rechten verletzt worden ist.
III.Im übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
IV. V.
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