OLG München - Beschluss vom 31.10.2012
Verg 19/12
Normen:
VGV § 3; VOB/A § 16 Abs. 6 Nr. 1; VOB/A § 17 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2013, 1010
ZfBR 2013, 103
Vorinstanzen:
VK Südbayern, vom 08.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen Z3-3-3194-1-29-06/12

OLG München - Beschluss vom 31.10.2012 (Verg 19/12) - DRsp Nr. 2012/21542

OLG München, Beschluss vom 31.10.2012 - Aktenzeichen Verg 19/12

DRsp Nr. 2012/21542

1. Werden für ein Bauvorhaben nicht nur die Bauleistung, sondern in einem gewissen Umfang auch Planungsleistungen ausdrücklich ausgeschrieben, sind diese bei der Schätzung des Gesamtauftragswertes zu berücksichtigen.2. Bei fortbestehender Vergabeabsicht können die Nachprüfungsinstanzen die Aufhebung der Aufhebungsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers jedenfalls dann anordnen, wenn die Aufhebungsentscheidung auf einem fehlerhaften Ermessensgebrauch des Auftraggebers beruht, offen ist, zu welchem Ergebnis die korrekte Ermessensausübung durch den Auftraggeber führt, und ihm mehrere Handlungsalternativen verbleiben.

Tenor

I.

Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 8.8.2012 wird aufgehoben.

II.

Die Aufhebung der Ausschreibung vom 24.5.2012 wird aufgehoben und das Ausschreibungsverfahren in den Stand vor den Ausschluss des Angebots der Antragstellerin zurückversetzt.

Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin durch den Ausschluss ihres Angebotes und die Aufhebung der Ausschreibung am 24.5.2012 in ihren Rechten verletzt worden ist.

III.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

IV. V.