OLG München - Urteil vom 03.02.1998
9 U 3922/97
Normen:
BGB § 635 ; VOB § 13 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 399

OLG München - Urteil vom 03.02.1998 (9 U 3922/97) - DRsp Nr. 1999/5529

OLG München, Urteil vom 03.02.1998 - Aktenzeichen 9 U 3922/97

DRsp Nr. 1999/5529

»1. Werden Reihenhäuser ohne Realteilung des Grundstückes in der Rechtsform von Wohnungseigentum errichtet, bestimmt sich der Luftschallschutz nicht nach den Anforderungen für Geschoßhäuser mit Wohnungen, sondern nach denen für Haustrennwände in Reihenhäusern. 2. Zweischalige Haustrennwände sind bei Reihenhäusern anerkannte Regel der Technik, auch wenn sie von der DIN 4109 nicht ausdrücklich gefordert werden. 3. Ist im Bauvertrag vereinbart, daß die Anforderungen der DIN 4109 unterschritten werden, ist eine Berufung hierauf nicht möglich, wenn der Vertragspartner dies mit unzutreffenden Argumenten begründet hat.«

Normenkette:

BGB § 635 ; VOB § 13 Nr. 1 ;
Fundstellen
BauR 1999, 399