OLG München - Urteil vom 26.01.1994 (27 U 513/93) - DRsp Nr. 1995/1910
OLG München, Urteil vom 26.01.1994 - Aktenzeichen 27 U 513/93
DRsp Nr. 1995/1910
»Ist einem Auftraggeber bereits rechtskräftig ein Kostenvorschuß des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung zugesprochen worden, so ist der Auftraggeber dennoch nicht gehindert, einen weiteren Vorschuß einzuklagen, wenn die Mängelbeseitigung voraussichtlich mit dem bisherigen Vorschuß nicht durchgeführt werden kann. Der Auftraggeber braucht sich nicht auf eine Nachforderung nach abgeschlossener Mängelbeseitigung verweisen lassen."