OLG München - Urteil vom 31.03.1998
25 U 2434/97
Normen:
BGB §§ 823, 854 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 1037
VersR 1999, 370
VersR 2000, 370

OLG München - Urteil vom 31.03.1998 (25 U 2434/97) - DRsp Nr. 2000/1535

OLG München, Urteil vom 31.03.1998 - Aktenzeichen 25 U 2434/97

DRsp Nr. 2000/1535

»Sowohl der Bauträger als auch der mit der Überwachung der Baustelle beauftragte Bauleiter haften wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, wenn das Tor zu einer noch nicht fertiggestellten Tiefgarage so weit offensteht, daß ein kleines Kind hineinlaufen kann und die ihm nachlaufende Mutter sich in der dunklen Garage beim Sturz in eine nicht abgesicherte Grube verletzt. Dabei trifft die Mutter ein Mitverschulden wegen Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht, weil sie das Kind nicht am Betreten der Tiefgarage gehindert hat.«

Normenkette:

BGB §§ 823, 854 ;
Fundstellen
BauR 1999, 1037
VersR 1999, 370
VersR 2000, 370