OLG Naumburg - Urteil vom 10.11.1998
1 U 80/98
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. § 649 S. 2;
Fundstellen:
BauR 1999, 915

OLG Naumburg - Urteil vom 10.11.1998 (1 U 80/98) - DRsp Nr. 2000/1537

OLG Naumburg, Urteil vom 10.11.1998 - Aktenzeichen 1 U 80/98

DRsp Nr. 2000/1537

»Bei der vorzeitigen Beendigung eines Werkvertrages trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm bis zur Beendigung als tatsächlich erbracht abgerechneten Leistungen. Dies gilt auch, wenn nicht der Auftragnehmer Werklohn einklagt, sondern der Auftraggeber einen bereits gezahlten "Abschlag" zurückfordert. Auch dann obliegt dem Auftragnehmer der Nachweis, ob und gegebenenfalls inwieweit der Vorschuß inzwischen durch Eigenansprüche verbraucht ist.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. § 649 S. 2;
Fundstellen
BauR 1999, 915