I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zahlung pauschalisierten Schadensersatzes aus einem von den Parteien geschlossenen Bauvertrag.
Mit dem Bauvertrag vom 30.11.2001 beauftragten die Beklagten die Klägerin mit der Erstellung eines Einfamilienhauses des Typs "Young Line" zum Preis von 154.321,-- DM brutto. In Punkt 13.1 dieses Vertrages räumte die Klägerin den Beklagten ein jederzeitiges grundloses Rücktrittsrecht ein, behielt sich für diesen Fall jedoch Schadensersatzansprüche vor, die mindestens zehn vom Hundert des Gesamtkaufpreises betragen sollten. Als Zusatzvereinbarung hielten die Parteien dagegen fest:
"Kostenfreies Rücktrittsrecht, wenn Finanzierung bzw. Grundstück nicht zustande kommt".
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