OLG Naumburg - Urteil vom 12.12.2002
4 U 186/02
Normen:
ZPO § 511 § 513 § 517 § 519 § 520 ; EGBGB § 5 S. 1 ; BGB § 157 § 305 §§ 346 ff. (a.F.) § 346 S. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 543 Abs. 2 § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 268
OLGReport-Naumburg 2003, 392
ZfBR 2003, 369
Vorinstanzen:
LG Mageburg - 10 O 1116/02 - 14.08.2002,

OLG Naumburg - Urteil vom 12.12.2002 (4 U 186/02) - DRsp Nr. 2003/2890

OLG Naumburg, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 4 U 186/02

DRsp Nr. 2003/2890

»Wird für den Fall, dass eine Finanzierung nicht zustande kommt zwischen einem Bauunternehmer und den Bauherren ein "kostenfreies Rücktrittsrecht" vereinbart und wird die Finanzierung nicht vom Bauunternehmer übernommen, bleibt es grundsätzlich Sache der Bauherren zu entscheiden, welche Finanzierung sie für seriös und zumutbar erachten. Halten sie das Vorhaben nicht für finanzierbar, ist der Bauunternehmer hieran gebunden.«

Normenkette:

ZPO § 511 § 513 § 517 § 519 § 520 ; EGBGB § 5 S. 1 ; BGB § 157 § 305 §§ 346 ff. (a.F.) § 346 S. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 543 Abs. 2 § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zahlung pauschalisierten Schadensersatzes aus einem von den Parteien geschlossenen Bauvertrag.

Mit dem Bauvertrag vom 30.11.2001 beauftragten die Beklagten die Klägerin mit der Erstellung eines Einfamilienhauses des Typs "Young Line" zum Preis von 154.321,-- DM brutto. In Punkt 13.1 dieses Vertrages räumte die Klägerin den Beklagten ein jederzeitiges grundloses Rücktrittsrecht ein, behielt sich für diesen Fall jedoch Schadensersatzansprüche vor, die mindestens zehn vom Hundert des Gesamtkaufpreises betragen sollten. Als Zusatzvereinbarung hielten die Parteien dagegen fest:

"Kostenfreies Rücktrittsrecht, wenn Finanzierung bzw. Grundstück nicht zustande kommt".