Im übrigen ist die Beschränkung des Schadensersatzanspruches auf die Fälle eines wesentlichen Mangels, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, unwirksam (so Heiermann/Riedl/Rusam, § 13 Rdn. 194, a.A.: Locher NJW 1977, 1801).
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