OLG Nürnberg - Urteil vom 08.10.1997 (9 U 4273/96) - DRsp Nr. 1998/17503
OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.1997 - Aktenzeichen 9 U 4273/96
DRsp Nr. 1998/17503
1. Die Entscheidung in einem Architektenwettbewerb darf nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, überprüft werden, sondern nur auf schwerwiegende Mängel im Verfahren des Preisgerichts, die offensichtlich die getroffene Entscheidung selbst beeinflußt haben.2. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn den inhaltlichen Anforderungen der Auslobung nicht entsprechende Arbeiten (hier: Nichtbeachtung von Baubegrenzungen in Gestalt einer Bauverbotszone und einer einzuhaltenden Grünfläche) nicht ausgesondert werden.