OLG Nürnberg - Urteil vom 18.06.2012
4 U 2312/11
Normen:
BGB § 166 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2;
Fundstellen:
WM 2013, 2219
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 17.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 8000/10

OLG Nürnberg - Urteil vom 18.06.2012 (4 U 2312/11) - DRsp Nr. 2013/20597

OLG Nürnberg, Urteil vom 18.06.2012 - Aktenzeichen 4 U 2312/11

DRsp Nr. 2013/20597

Legt der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes in dessen Namen Geld des Kindes in einer Kapitalanlage an, so bestimmt sich der Inhalt und Umfang der von dem Kreditinstitut in diesem Zusammenhang geschuldeten Aufklärung und Beratung nach den Vorkenntnissen, der Risikobereitschaft und dem Anlegerhorizont des Vertreters, nicht des Kindes.

Tenor

I.

Die Berufungen der Kläger zu 1), 2) und 3) gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.10.2011 werden zurückgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.10.2011 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1) und der Beklagten auf 48.810,74 €, zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten auf 45.000,00 € und zwischen dem Kläger zu 3) und der Beklagten auf 38.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 166 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2;

Gründe

A.

Die Kläger nehmen die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit Fremdwährungsanlagen in isländischen Kronen in Anspruch.

I. II. III. IV. I. II. III. IV.