OLG Nürnberg - Urteil vom 18.12.1997
8 U 1937/97
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 419

OLG Nürnberg - Urteil vom 18.12.1997 (8 U 1937/97) - DRsp Nr. 1999/5531

OLG Nürnberg, Urteil vom 18.12.1997 - Aktenzeichen 8 U 1937/97

DRsp Nr. 1999/5531

»Hat der Bauarbeiter eines Subunternehmers auf der Baustelle durch weisungswidriges Verhalten die Gefahr eines Dacheinsturzes verursacht, kann seine Haftung für den Schaden eines Bauarbeiters des Werkunternehmers dann entfallen, wenn er den für die Baustelle verantwortlichen Mitarbeiter des Werkunternehmers deutlich und unmißverständlich auf die Gefahr hingewiesen hat, dieser aber die Warnung mißachtet und durch eigenes Fehlverhalten den Einsturz des Daches beschleunigt hat (Unterbrechung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs).«

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
BauR 1999, 419