Die Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus der notariellen Urkunde der Notare ... und ... UR-Nr. B 133 vom 17.08.1989 für unzulässig erklärt, weil die in Ziffer XI. des notariellen Vertrages vom 17.08.1989 enthaltene Unterwerfungsklausel gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 3 und 12 MaBV nichtig und die Berufung der Kläger auf die Unwirksamkeit der Unterwerfungsklausel nicht rechtsmißbräuchlich ist. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ergänzend ist lediglich anzumerken:
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