I.
Die Berufung hat hinsichtlich eines Teilbetrages schon jetzt keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin von der Beklagten zusätzliche Vergütung für den Baggereinsatz am 26.06.1990 in Höhe von 5.600,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer und die infolge der verzögerten Auftragsausführung entstandenen höheren Deponiegebühren gemäß Rechnungen vom 26.11.1990 (8.481,10 DM zuzüglich Mehrwertsteuer) und vom 22.01.1991 (4.236,20 DM zuzüglich Mehrwertsteuer) verlangt.
II.
Mehraufwand durch Einsatz des Baggers am 26.06.1990:
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