OLG Oldenburg - Urteil vom 03.06.1992
2 U 229/91
Normen:
BGB §§ 254, 276 ; VOB/B § 2 Nr. 6;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 12.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2503/91

OLG Oldenburg - Urteil vom 03.06.1992 (2 U 229/91) - DRsp Nr. 1998/3275

OLG Oldenburg, Urteil vom 03.06.1992 - Aktenzeichen 2 U 229/91

DRsp Nr. 1998/3275

1. Kein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für den Einsatz eines Baggers, soweit keine Leistungen erbracht wurden, die über den vertraglichen Umfang hinausgingen. 2. Ein Anspruch auf Erstattung der während eines Baustopps erhöhten Deponiekosten kommt nicht in Betracht, wenn der Auftragnehmer den Baustopp durch die nicht sachgemäße Durchführung der Abbrucharbeiten selbst verschuldet hat.

Normenkette:

BGB §§ 254, 276 ; VOB/B § 2 Nr. 6;

Gründe:

I.

Die Berufung hat hinsichtlich eines Teilbetrages schon jetzt keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin von der Beklagten zusätzliche Vergütung für den Baggereinsatz am 26.06.1990 in Höhe von 5.600,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer und die infolge der verzögerten Auftragsausführung entstandenen höheren Deponiegebühren gemäß Rechnungen vom 26.11.1990 (8.481,10 DM zuzüglich Mehrwertsteuer) und vom 22.01.1991 (4.236,20 DM zuzüglich Mehrwertsteuer) verlangt.

II.

Mehraufwand durch Einsatz des Baggers am 26.06.1990: