OLG Oldenburg - Urteil vom 05.02.1997
2 U 133/96
Normen:
BGB §§ 635, 249 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 781
NJW-RR 1999, 312

OLG Oldenburg - Urteil vom 05.02.1997 (2 U 133/96) - DRsp Nr. 1999/5534

OLG Oldenburg, Urteil vom 05.02.1997 - Aktenzeichen 2 U 133/96

DRsp Nr. 1999/5534

»War die bei der ersten Befüllung eingestürzte Giebelwand einer Getreidelagerhalle zwar fehlerhaft konstruiert und ausgeführt, besteht aber die naheliegende Möglichkeit, daß es auch bei ordnungsgemäßen Werkleistungen des Architekten und des Bauunternehmers zum Einsturz gekommen wäre, weil das Lagergut erheblich höher aufgeschüttet worden ist, als es der Sicherheitsnachweis der Halle zuließ, so hat der Auftraggeber, der - lediglich - Ersatz für die Umlagerung des Getreides, den Verderb eines Teils davon und die Wiedererrichtung der Giebelwand verlangt, diese Möglichkeit auszuschließen.«

Normenkette:

BGB §§ 635, 249 ;
Fundstellen
BauR 1999, 781
NJW-RR 1999, 312