OLG Oldenburg - Urteil vom 10.06.1998
2 U 74/98
Normen:
BGB § 648 a;
Fundstellen:
BauR 1999, 518 (Ls)
MDR 1999, 89

OLG Oldenburg - Urteil vom 10.06.1998 (2 U 74/98) - DRsp Nr. 1999/7172

OLG Oldenburg, Urteil vom 10.06.1998 - Aktenzeichen 2 U 74/98

DRsp Nr. 1999/7172

»1. § 648a BGB dient ausschließlich der Verbesserung der Rechtsstellung des Bauhandwerkers. Beschafft der Besteller entgegen seiner Verpflichtung dem Unternehmer nicht eine unbefristete Sicherheit, sondern nur eine zeitlich befristete Bankbürgschaft und akzeptiert der Unternehmer diese Bürgschaft, so ist sie nicht etwa nach § 648a Abs. 7 BGB unwirksam. 2. Eine entgegenstehende materiell-rechtliche Beurteilung ist greifbar gesetzeswidrig, weil sie bei Berücksichtigung des Gesetzeszwecks unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich und vertretbar ist, so daß sich der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht.«

Normenkette:

BGB § 648 a;
Fundstellen
BauR 1999, 518 (Ls)
MDR 1999, 89