OLG Oldenburg - Urteil vom 14.10.1998
2 U 179/98
Normen:
BGB § 633 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 502
MDR 1999, 541
NJW-RR 1999, 241
OLGReport-Oldenburg 1999, 37

OLG Oldenburg - Urteil vom 14.10.1998 (2 U 179/98) - DRsp Nr. 1999/5532

OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.1998 - Aktenzeichen 2 U 179/98

DRsp Nr. 1999/5532

»1. Kommt es bei einem neu verlegten Holzpflaster (Parkett) noch nach fünf Monaten zur Belastung der Raumluft mit den wohnraumrelevanten Schadstoffen Ethylacetat und n-Butanol in einem Ausmaß, das ganz erheblich über dem üblicherweise in Haushalten durchschnittlich anzutreffenden Schadstoffgehalt liegt, so entspricht die Werkleistung des Parkettverlegers nicht dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch und ist mangelhaft. 2. Ein Mangel liegt in einem solchen Fall nicht erst dann vor, wenn eine dadurch hervorgerufene Schädigung nachgewiesen ist oder zumindest die Gefahr einer solchen feststeht; ausreichend ist vielmehr ein begründeter Gefahrverdacht, der auf nachweislich tatsächliche Risikomomente gestützt ist (im Anschl. an BGH, NJW 1989, 218 = LM 459 BGB Nr. 92).«

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 3 ;
Fundstellen
BauR 1999, 502
MDR 1999, 541
NJW-RR 1999, 241
OLGReport-Oldenburg 1999, 37