OLG Oldenburg - Urteil vom 15.10.1997 (2 U 178/97) - DRsp Nr. 1999/5533
OLG Oldenburg, Urteil vom 15.10.1997 - Aktenzeichen 2 U 178/97
DRsp Nr. 1999/5533
»a) Hat der Auftragnehmer gegen Anordnungen des Architekten Bedenken und verschließt sich dieser gegenüber solchen Bedenken, so kann sich der Auftragnehmer - auch außerhalb des Anwendungsbereiches der VOB/B - nur entlasten, wenn er die Bedenken dem Bauherrn unmittelbar mitteilt.b) Dies gilt auch und gerade dann, wenn dem Bauherrn jegliche fachliche Qualifikation fehlt und deshalb alle Fragen der bautechnischen Ausgestaltung des Bauvorhabens allein mit dem Architekten zu besprechen sind.«