OLG Rostock - Beschluß vom 10.06.1996
4 W 81/95
Normen:
ZPO § 494a;
Fundstellen:
BauR 1997 169
BauR 1997, 169
DRsp IV(415)236Nr. 12c

OLG Rostock - Beschluß vom 10.06.1996 (4 W 81/95) - DRsp Nr. 1997/6627

OLG Rostock, Beschluß vom 10.06.1996 - Aktenzeichen 4 W 81/95

DRsp Nr. 1997/6627

Keine Kostenentscheidung bei wirtschaftlich sinnloser Hauptsacheklage: Bestätigen sich im Beweissicherungsverfahren die vom Antragsteller behaupteten Mängel, erhebt er gleichwohl keine Klage, weil etwa der Antragsgegner in Vermögensverfall geraten oder vermögenslos verstorben ist, ist eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO zu Lasten des Antragstellers nicht geboten, weil es nicht Sinn der Neuregelung des § 494 a ZPO war, den Antragsteller zu zwingen, eine wirtschaftlich sinnlose Klage zur Hauptsache zu erheben.

Normenkette:

ZPO § 494a;

Gründe:

Die statthafte sofortige Beschwerde (§ 494 a Abs. 2 Satz 3 ZPO) ist zulässig insbesondere fristgerecht erhoben. Sie hat auch in der Sache Erfolg.