OLG Rostock - Beschluß vom 10.06.1996 (4 W 81/95) - DRsp Nr. 1997/6627
OLG Rostock, Beschluß vom 10.06.1996 - Aktenzeichen 4 W 81/95
DRsp Nr. 1997/6627
Keine Kostenentscheidung bei wirtschaftlich sinnloser Hauptsacheklage: Bestätigen sich im Beweissicherungsverfahren die vom Antragsteller behaupteten Mängel, erhebt er gleichwohl keine Klage, weil etwa der Antragsgegner in Vermögensverfall geraten oder vermögenslos verstorben ist, ist eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2ZPO zu Lasten des Antragstellers nicht geboten, weil es nicht Sinn der Neuregelung des § 494 aZPO war, den Antragsteller zu zwingen, eine wirtschaftlich sinnlose Klage zur Hauptsache zu erheben.