In dem Verfahren 2 U 4/92 OLG Rostock hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf Zahlung von Bauwerklohn (Restlohn) in Anspruch genommen. Zur Verteidigung gegen diese Klage hat die Beklagte eine umfangreiche Liste von Mängeln vorgelegt und zu deren Feststellung das vorliegende Beweissicherungsverfahren beantragt. Im Termin vor dem Senat am 3.11.1992 haben die Parteien sowohl die Klage als auch den Antrag auf Durchführung des Beweissicherungsverfahrens zurückgenommen. Die Akten liegen dem Senat nunmehr zur Streitwertfestsetzung vor.
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