OLG Rostock - Beschluß vom 11.01.1993
2 UH 3/92
Normen:
ZPO § 3, §§ 485 ff.;
Fundstellen:
BauR 1993, 367
DRsp IV(415)220Nr.8c
NJW-RR 1993, 1086
RAnB 1993, 174

OLG Rostock - Beschluß vom 11.01.1993 (2 UH 3/92) - DRsp Nr. 1993/4164

OLG Rostock, Beschluß vom 11.01.1993 - Aktenzeichen 2 UH 3/92

DRsp Nr. 1993/4164

Für die Bemessung des Streitwerts eines selbständigen Beweisverfahrens ist das Interesse des Antragstellers maßgebend, das nach billigem Ermessen zu schätzen ist (§ 3 ZPO). Insoweit ist der volle Wert des Interesses anzusetzen; ein prozentualer Abschlag kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 3, §§ 485 ff.;

Sachverhalt:

In dem Verfahren 2 U 4/92 OLG Rostock hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf Zahlung von Bauwerklohn (Restlohn) in Anspruch genommen. Zur Verteidigung gegen diese Klage hat die Beklagte eine umfangreiche Liste von Mängeln vorgelegt und zu deren Feststellung das vorliegende Beweissicherungsverfahren beantragt. Im Termin vor dem Senat am 3.11.1992 haben die Parteien sowohl die Klage als auch den Antrag auf Durchführung des Beweissicherungsverfahrens zurückgenommen. Die Akten liegen dem Senat nunmehr zur Streitwertfestsetzung vor.