OLG Rostock - Urteil vom 15.10.1996 (4 U 53/96) - DRsp Nr. 1997/2499
OLG Rostock, Urteil vom 15.10.1996 - Aktenzeichen 4 U 53/96
DRsp Nr. 1997/2499
»Die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers erstreckt sich auf Vorleistungen anderer Werkunternehmer, soweit sich deren Mangelhaftigkeit auf die eigene Leistung des Auftragnehmers auszuwirken vermag. Sie ist durch die eigene Leistungsverpflichtung unter Berücksichtigung der Leistungsbeschreibung und des Leistungsverzeichnisses begrenzt.«