OLG Rostock - Urteil vom 24.09.1997 (5 U 20/96) - DRsp Nr. 1999/5536
OLG Rostock, Urteil vom 24.09.1997 - Aktenzeichen 5 U 20/96
DRsp Nr. 1999/5536
Ein Schadensersatzanspruch wegen Bauverzögerung ist nicht gegeben, wenn die Verzögerung auf Mängeln eines Gerüsts beruht, das bauseits zu stellen ist. Denn das Gerüstbauunternehmen ist nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn.