OLG Saarbrücken - Urteil vom 20.08.1997 (1 U 14/97) - DRsp Nr. 1999/5539
OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.08.1997 - Aktenzeichen 1 U 14/97
DRsp Nr. 1999/5539
»a) Wenn Vertragspartner einander widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen austauschen, gilt das dispositive Gesetzesrecht. Allerdings ist ein den Klauseln zu entnehmender Minimalkonsens maßgeblich.b) Der Schuldner ist zu einem Skontoabzug berechtigt, wenn die Zahlung erst nach Ablauf der Skontierungsfrist bei dem Gläubiger eingeht, die Zahlungshandlung durch den Schuldner indes innerhalb der Skontierungsfrist erfolgte. Der Schuldner trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, die Zahlungshandlung innerhalb der Skontierungsfrist vorgenommen zu haben.«