Die Klägerin beauftragte im Mai 1999 die Beklagte mit dem Umbau eines Kachelofens in einem Hausanwesen, das in gelegen ist, gegen Zahlung eines Werklohns in Höhe von 7.424 DM.
Die Klägerin, die an die Beklagte eine Anzahlung über 2.227,20 DM leistete, setzte der Beklagten durch Schreiben vom 6. Oktober 1999 (Bl. 16 d.A.) wegen vermeintlicher Mängel eine Nachbesserungsfrist bis zum 15. Oktober 1999.
Nach erfolglosem Fristablauf beantragte die Klägerin beim Landgericht Saarbrücken (10 OH 20/99) die Begutachtung des Kaminumbaus durch einen Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, dass die Neuerstellung der Kaminanlage Kosten in Höhe von 22.895 DM erfordert (Bl. 69 d.BA.).
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