OLG Stuttgart vom 10.02.1989
2 U 97/88
Normen:
BGB § 635, § 638 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1989, 917

OLG Stuttgart - 10.02.1989 (2 U 97/88) - DRsp Nr. 1997/2324

OLG Stuttgart, vom 10.02.1989 - Aktenzeichen 2 U 97/88

DRsp Nr. 1997/2324

Schäden an Sachen des Bestellers, die nicht durch das ordnungsgemäß hergestellte Werk verändert werden sollten und die auch nicht eine Verkörperung des Werkes darstellen, fallen nur dann in den Anwendungsbereich des § 635 BGB, wenn das Werk ausschließlich dazu dient, Schäden der geltend gemachten Art zu verhüten. Wird bei der Ausführung von Arbeiten zur Beseitigung der Verstopfung eines Abwasserkanals eines Wohnhauses ein dabei ausgebautes Absperrventil verkehrt eingebaut und kommt es deshalb bei einem starken Regenfall in Folge des Rückstaus im Kanalsystem zu Wasserschäden im Haus des Bestellers, so hat dieser gegen den Unternehmer einen Anspruch auf positive Vertragsverletzung, der nicht der kurzen Verjährung des § 638 BGB unterliegt.

Normenkette:

BGB § 635, § 638 ;

Hinweise:

Siehe auch OLG Hamm, DRsp I (138) 668 Nr. 4 = NJW-RR 1993, 594.

Fundstellen
NJW-RR 1989, 917