OLG Stuttgart vom 26.05.1987
10 U (Baul) 143/86
Normen:
BBauG §§ 85 ff.;
Fundstellen:
DRsp V(527)317c
NVwZ 1987, 1117

OLG Stuttgart - 26.05.1987 (10 U (Baul) 143/86) - DRsp Nr. 1992/10176

OLG Stuttgart, vom 26.05.1987 - Aktenzeichen 10 U (Baul) 143/86

DRsp Nr. 1992/10176

Zulässigkeit einer Enteignung zugunsten einer privaten Ersatzschule.

Normenkette:

BBauG §§ 85 ff.;

»Gem. § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG kann nach diesem Gesetz nur enteignet werden, um entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten.

Der Bebauungsplan »R..« vom 2. 11. 1983 ist wirksam. Der VGH Mannheim hat im Normenkontrollverfahren den Antrag der jetzigen Bet. [Beteiligte] zu 1 als unbegründet zurückgewiesen. An diese Entscheidung ist der Senat gebunden (BGHZ 77, 338 [341] = NJW 1980, 2814). Er hat also die einzelnen im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen hinzunehmen. Dies bedeutet, daß das Grundstück der Bet. zu 1 Fläche für Kindergarten, Werk-, Sport- und Klassenräume sowie Festsaal der Waldorfschule und öffentl. Grünfläche wird. Im Rahmen des § 87 BBauG ist dann nur zu fragen, ob das Wohl der Allgemeinheit erfordert, diese Festsetzungen für ein bestimmtes Grundstück oder Vorhaben dadurch im jetzigen Zeitpunkt zu verwirklichen, daß das Eigentum der Bet. zu 1 voll enteignet wird, ob und inwieweit m. a. W. über das öffentl. Interesse an der Planung hinaus ein Zurücktreten des Eigentümers hinter das Gesamtwohl gefordert wird .. .