»Gem. §
Der Bebauungsplan »R..« vom 2. 11. 1983 ist wirksam. Der VGH Mannheim hat im Normenkontrollverfahren den Antrag der jetzigen Bet. [Beteiligte] zu 1 als unbegründet zurückgewiesen. An diese Entscheidung ist der Senat gebunden (BGHZ 77, 338 [341] = NJW 1980, 2814). Er hat also die einzelnen im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen hinzunehmen. Dies bedeutet, daß das Grundstück der Bet. zu 1 Fläche für Kindergarten, Werk-, Sport- und Klassenräume sowie Festsaal der Waldorfschule und öffentl. Grünfläche wird. Im Rahmen des §
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