OLG Stuttgart, vom 27.11.1975 - Aktenzeichen 10 U(Baul) 5/75
DRsp Nr. 1996/17810
Wird die Baugrenze so verlegt, daß sie durch ein Gebäude verläuft und deshalb Ausbau- und Modernisierungsarbeiten ausgeschlossen werden, so kann eine entschädigungspflichtige wesentliche Minderung des Grundstückswerts eintreten.