OLG Stuttgart vom 29.10.1985
8 W 397/84
Normen:
ZeugSachEG § 7 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(474)64d
MDR 1986, 246
Rpfleger 1986, 112
ZfBR 1986, 108

OLG Stuttgart - 29.10.1985 (8 W 397/84) - DRsp Nr. 1992/10223

OLG Stuttgart, vom 29.10.1985 - Aktenzeichen 8 W 397/84

DRsp Nr. 1992/10223

d. Möglichkeit wirksamer Vereinbarungen zwischen Parteien und Sachverständigen nicht nur über die Vergütung sondern auch über den Auslagenersatz.

Normenkette:

ZeugSachEG § 7 Abs.1;

»...Es ist zwar richtig, daß das Gesetz zwischen der Entschädigung für Leistungen des SV [Sachverständigen] und dem Ersatz von Aufwendungen unterscheidet und § 7 ZeugSachvEG nach seinem Wortlaut und seiner Stellung im Gesetz nur die Entschädigung für Leistungen des SV betrifft. Der Senat ist jedoch der Meinung, daß die Regelung des § 7 ZeugSachvEG im Wege ausdehnender Auslegung oder analoger Anwendung auch auf den dem SV zustehenden Ersatz für Auslagen anzuwenden ist. Denn das Bedürfnis zur Abänderung der gesetzl. Entschädigung besteht nicht nur für die Vergütung, sondern in gleicher Weise für den Auslagenersatz. Ein Grund dafür, daß es den Parteien nur bei Festlegung der Vergütung gestattet sein sollte, von der gesetzl. Regelung abzuweichen, nicht aber bei den Auslagen, ist nicht ersichtlich. Wollte man so differenzieren, so wären die Beteiligten gehalten. bei Festlegung einer von vornherein bestimmten Gesamtvergütung Ä und das ist der gesetzl. Normalfall Ä die Auslagen außer Betracht zu lassen, und der SV müßte diese nach den §§ 8 und 9 ZeugSachvEG gesondert abrechnen. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein.