OLG Stuttgart - Beschluß vom 06.08.1998
2 W 6/98
Normen:
ZPO § 887 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)867-III2b
NJW-RR 1999, 792

OLG Stuttgart - Beschluß vom 06.08.1998 (2 W 6/98) - DRsp Nr. 1999/10386

OLG Stuttgart, Beschluß vom 06.08.1998 - Aktenzeichen 2 W 6/98

DRsp Nr. 1999/10386

Im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO ist die Bestimmtheit des Vollstreckungstitels nachzuprüfen. Der Antrag auf Beseitigung eines Sachmangels ist im Erkenntnisverfahren dann hinreichend bestimmt, wenn er den begehrten Erfolg angibt, aber die dafür erforderlichen Maßnahmen offenläßt. Im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO muß der Antrag des Gläubigers die zur Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs durchzuführenden Maßnahmen genau bezeichnen, wenn streitig ist, welche Maßnahmen für eine fachkundige Beseitigung des Mangels erforderlich sind.

Normenkette:

ZPO § 887 ;

Hinweise:

Zur Verpflichtung, bei der Ersatzvornahme die konkreten Mängelbeseitigungsmaßnahmen anzugeben: OLG Koblenz, BauR 1999, 942.

Fundstellen
DRsp I(138)867-III2b
NJW-RR 1999, 792