OLG Stuttgart - Urteil vom 18.12.1996
1 U 118/96
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5; BGB § 276 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 1241

OLG Stuttgart - Urteil vom 18.12.1996 (1 U 118/96) - DRsp Nr. 1998/7148

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.1996 - Aktenzeichen 1 U 118/96

DRsp Nr. 1998/7148

1. Ein Anspruch auf Vergütungsanpassung nach § 2 Nr. 5 VOB/B ist nur gegeben, wenn durch einseitige Anordnungen des Auftraggebers höhere Kosten als kalkuliert entstehen. Dies ist nicht der Fall, wenn sich bei gleichbleibender Leistung des Auftragnehmers die Kalkulationsgrundlage ändert. 2. Ist der Auftraggeberin (einer Gemeinde) bekannt, daß der Auftragnehmer von Erdarbeiten überschüssigen Aushub deponieren will und ist hier die Kalkulationsgrundlage hierfür bekannt, so ist sie verpflichtet, den Auftragnehmer darauf hinzuweisen, daß eine ihr bekannte Preiserhöhung für das Deponieren bevorsteht. Unterläßt sie dies, so haftet sie nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo für den höheren Aufwand des Auftragnehmers.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 5; BGB § 276 ;
Fundstellen
NJW-RR 1997, 1241