OLG Stuttgart - Urteil vom 25.07.1997 (2 U 4/97) - DRsp Nr. 1998/17515
OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.1997 - Aktenzeichen 2 U 4/97
DRsp Nr. 1998/17515
»1. Vorformulierte Klauseln eines Werkvertrags, nach denen von der Schlußrechnung bestimmte Prozentsätze für den Bezug von Baustrom und Bauwasser sowie für die Beseitigung von Restbauschutt abzusetzen sind, unterliegen als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle des AGB-Gesetzes.2. Eine Klausel in gemeindlichen Verdingungsbedingungen, die dem Werkunternehmer ein verbrauchsunabhängiges Entgelt für von ihm verwendeten Baustrom (hier 0,5% der Schlußrechnung) oder Bauwasser (hier 1 % der Schlußrechnung) auferlegt, weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und ist deshalb nach § 9 Abs. 2 Nr. 1AGBG unwirksam.
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