OLG Thüringen - 04.12.1996 (7 U 436/96) - DRsp Nr. 1998/2960
OLG Thüringen, vom 04.12.1996 - Aktenzeichen 7 U 436/96
DRsp Nr. 1998/2960
1. Die Regelung des Haustürwiderrufsgesetzes gelten auch für den Arbeitsplatz von Freiberuflern, da dies dem Schutzzweck des Gesetzes entspricht.2. Das Widerrufsrecht ist gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1HWiG ausgeschlossen, wenn der Besuch des Vertragspartners im Rahmen einer bereits angebahnten Geschäftsbeziehung (hier: Errichtung eines Fertighauses mit Keller) erfolgt und bereits vorher ein schriftlichs Angebot über die vertraglich zuerbringenden Leistungen übersandt wurde.