OLG Thüringen - Beschluß vom 02.08.2000
6 Verg 4 und 5/00
Normen:
GWB §§ 107 114 123 ; VOL/A § 8 Nr. 2 § 24 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1630

OLG Thüringen - Beschluß vom 02.08.2000 (6 Verg 4 und 5/00) - DRsp Nr. 2001/3357

OLG Thüringen, Beschluß vom 02.08.2000 - Aktenzeichen 6 Verg 4 und 5/00

DRsp Nr. 2001/3357

»Die getrennte Erledigung von Vergabeprüfungsanträgen, welche dieselbe Ausschreibung zum Gegenstand haben, jedoch von verschiedenen Bewerbern gestellt sind durch die Vergabekammer, ist allenfalls dann korrekt, wenn die Vergabekammer einen der Anträge als unzulässig oder offensichtlich unbegründet vorab entscheiden will. 2. Die als Ergebnis der Vergabeprüfung der Vergabestelle gemachte Auflage, die Phase der Angebotswerbung vollkommen neu unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer vorzunehmen, ist nur dort zur Beseitigung eines Vergaberechtsverstoßes geeignet, wenn die Neubewertung die Folgen des Verstoßes vollständig heilt. Kann die Neubewertung eine Verletzung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebots nicht vollständig reparieren, verbleibt nur die Anordnung, daß die gesamte Ausschreibung aufgehoben wird. 3. Verlangt die Ausschreibung (z.B. durch Bezugnahme auf einen als Anlage beigefügten Mustervertragstext), daß die rechtlichen Regeln und die allgemein anerkannten Regelungen beachtet werden, so sind damit nicht nur die zum Kernbereich der Dienstleistung zählenden Rechtsnormen gemeint. Angesprochen und vom Bieter seiner Angebotskalkulation zugrunde zulegen sind vielmehr sämtliche rechtlichen Standards, welche im Zuge der Auftragserfüllung berührt werden können.