OLG Thüringen - Urteil vom 22.10.1996 (8 U 474/96) - DRsp Nr. 1999/5512
OLG Thüringen, Urteil vom 22.10.1996 - Aktenzeichen 8 U 474/96
DRsp Nr. 1999/5512
»a) Ein öffentlicher Auftraggeber ist nach Treu und Glauben gehindert, sich auf eine Vertragsstrafenvereinbarung zu berufen, wenn ihm aus der Überschreitung der Vertragsfrist keine erheblichen Nachteile entstehen.b) Wird die im Vertrag vereinbarte Fertigstellungsfrist durch einen späteren Bauzeitenplan erheblich verschoben, ohne daß der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, so entfällt damit die ursprünglich vereinbarte Vertragsstrafe.«