OLG Thüringen - Urteil vom 23.12.1998
2 U 799/96
Normen:
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 672

OLG Thüringen - Urteil vom 23.12.1998 (2 U 799/96) - DRsp Nr. 1999/7963

OLG Thüringen, Urteil vom 23.12.1998 - Aktenzeichen 2 U 799/96

DRsp Nr. 1999/7963

1. Planentwürfe eines Architekten stellen ein geschütztes Werk i.S. der §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG dar, wenn sie künstlerischen Wert haben, und zwar ohne Rücksicht auf den höheren oder geringen Kunstwert und ohne Rücksicht darauf, ob das Werk neben dem ästhetischen Zweck noch einem praktischen Zweck dient. 2. Die Fassade eines Bauwerks ist ein Kunstwerk, wenn sie eine eigenschöpferische Leistung darstellt und in ihrer ästhetischen Gestaltung einen solchen Grad erreicht, daß von einer künstlerischen Gestaltung gesprochen werden kann. 3. Ist der Architekt lediglich mit der Leistungsphase 2 (Vorplanung) beauftragt und schafft er bereits in diesem Stadium etwas Urheberrechtsschutzfähiges, so kann nach den allgemeinen Grundsätzen der Zweckübertragungstheorie noch nicht davon ausgegangen werden, daß er seine Nutzungsrechte mit der Bezahlung der Leistungsphase 2 auf den Auftraggeber überträgt. 4. Der Architekt kann dann entweder für die sbertragung der Nutzungsrechte eine besondere Vergütung beanspruchen, oder er behält die Nutzungsrechte und kann bei ihrer Verletzung in einem bestimmten Umfang Schadensersatzansprüche geltend machen.