OLG Thüringen - Urteil vom 30.11.2000
1 U 99/00
Normen:
BGB § 242 ; VOB/B § 16 Nr. 3 § 2 Nr. 6 Abs. 1 § 2 Nr. 8 Abs. 2 § 16 Nr. 3 Abs. 1 § 16 Nr. 5 Abs. 3 ; ZPO § 92 § 711 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Jena 2002, 219
Vorinstanzen:
Kalkulationsirrtum beim Werkvertrag,
Voraussetzungen für Anspruch auf Anpassung der Vergütung LG Meiningen - 2 O 735/99 ,

OLG Thüringen - Urteil vom 30.11.2000 (1 U 99/00) - DRsp Nr. 2002/5977

OLG Thüringen, Urteil vom 30.11.2000 - Aktenzeichen 1 U 99/00

DRsp Nr. 2002/5977

»Bei Ausschreibungen hat grundsätzlich der Bieter das Risiko seiner Fehlkalkulation zu tragen. Der Auftraggeber ist nicht gehalten, von sich aus zu klären, ob ein Kalkulationsirrtum des Bieters vorliegt. Die Erkennbarkeit eines Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung genügt nicht. Eine Pflicht zur Aufklärung eines Kalkulationsirrtums besteht allenfalls dann, wenn sich der Tatbestand des Kalkulationsirrtums mit seinen unzumutbaren Folgen für den Bieter aus dem Angebot des Bieters oder aus dem Vergleich zu den weiteresn Angeboten oder aus den dem Auftraggeber bekannten sonstigen Umständen geradezu aufdrängt.«

Normenkette:

BGB § 242 ; VOB/B § 16 Nr. 3 § 2 Nr. 6 Abs. 1 § 2 Nr. 8 Abs. 2 § 16 Nr. 3 Abs. 1 § 16 Nr. 5 Abs. 3 ; ZPO § 92 § 711 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage Restlohnwerkansprüche für Stahlbau-, Dach- und Fassadenarbeiten aus einem zwischen den Parteien am 11.09.1998 geschlossenen schriftlichen Bauvertrag (Anlage K 1, Anlagenheftung Kläger, Blatt 1 - 5) geltend.

Auf diesen sollten nach den vertraglichen Vereinbarungen die Vorschriften der VOB/B ergänzend angewendet werden.