»Die zur Sicherung des Übereignungsanspruchs im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung wird gegenstandslos, wenn die nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 BauGB [früher: § 15 Abs. 1 Nr. 3 StBauFördG] erforderliche Genehmigung des Grundstückskaufvertrages rechtskräftig versagt wird. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, daß dem Käufer ein Anspruch auf Anpassung des Grundstückskaufvertrages an einen genehmigungsfähigen Inhalt zustehen kann.«
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