»Wenn bei der Einigung über die Bestellung einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB die beteiligten Grundstückseigentümer infolge eines beiderseitigen Versehens (Irrtum über die richtige Flurstück-Nummer) das herrschende Grundstück falsch bezeichnen, so besteht nach dem Vollzug im Grundbuch kein Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB des Eigentümers des tatsächlich gemeinten herrschenden Grundstücks gegen den Eigentümer des dienenden Grundstücks. Grundbuchberichtigung kann nur der Eigentümer des dienenden Grundstücks von dem Eigentümer des falsch bezeichneten Grundstücks verlangen.«
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